Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 140

§ 140 – Haftpflicht- und Auslandsversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben. (2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind. (3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Kurz erklärt

  • Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann bestehende Haftpflichtversicherungen für bestimmte Unternehmer weiterführen.
  • Dies gilt für Unternehmer, deren Betriebssitz bis zum 31. Dezember 2012 in ihrem Zuständigkeitsbereich war.
  • Unfallversicherungsträger können eine Versicherung für im Ausland beschäftigte Personen einrichten, die nicht bereits versichert sind.
  • Unternehmer müssen einen Antrag stellen, um an der Versicherung teilzunehmen.
  • Die Finanzierung der Versicherung erfolgt durch die angeschlossenen Unternehmer, und wichtige Beschlüsse müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.